Familiennachzug
Den Familienangehörigen (Ehepartner*innen und Kinder unter 18 Jahren) von Bürger*innen eines Drittstaats kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Familienangehörige, zu denen nachgezogen wird, einen Aufenthaltstitel haben
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und
- der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert ist
- eine Krankenversicherung vorhanden ist
Im Regelfall müssen die nachziehenden Ehepartner*innen auch einfache Deutschkenntnisse nachweisen können, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmeregelungen. Informationen zu den Ausnahmen erhalten Sie hier.
Die nachgezogenen Familienangehörigen erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, mit der sie ebenfalls eine Beschäftigung aufnehmen können.
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