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    Einreise nach Deutschland

    Bürger*innen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

    Bürger*innen der Europäischen Union, ebenso wie Bürger*innen aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Bürger*innen dieser Länder benötigen weder ein Visum, noch einen Aufenthaltstitel. Sie haben das Recht sich frei in der EU zu bewegen (Europäisches Freizügigkeitsrecht). Wichtig ist jedoch ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen.

    Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen und Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegen, müssen Sie lediglich Ihren neuen Wohnsitz bei dem zuständigen lokalen Einwohnermeldeamt anmelden. Dieses befindet sich in der Regel im Gebäude der Stadtverwaltung oder im Rathaus.

    Das Recht auf Freizügigkeit gilt ebenso für drittstaatsangehörige Familienmitglieder von Unionsbürger*innen und Staatsangehörigen aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.

     

    Bürger*innen aus Drittstaaten

    Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union haben. Bürger*innen aus Drittstaaten, die zum Beispiel nach Deutschland kommen um hier zu arbeiten, brauchen für die Einreise ein Visum.

    Ausnahme: Bürger*innen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bürger*innen dieser Länder müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, das heißt vor Ablauf ihres Visums, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. In jedem Fall müssen sie jedoch vor Aufnahme einer Beschäftigung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit stellen. Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde in ihrem (zukünftigen) Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.

    Drittstaatsangehörige aus visumpflichtigen Staaten müssen noch in ihrem Heimatland persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragen. Informationen zum Visumverfahren und die für dieses Verfahren wichtigen Unterlagen sind auf der Website der zuständigen Auslandsvertretung zu finden. Unter folgendem Link des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Liste der deutschen Botschaften und Generalkonsulate im Ausland: Liste deutscher Auslandsvertretungen (Quelle: Auswärtiges Amt).

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Visum dem tatsächlichen Zweck Ihres Aufenthalters entspricht (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit). Für die Beantragung eines Visums für einen längeren Aufenthalt müssen Sie eine mehrmonatige Bearbeitungszeit einrechnen. Es kann auch dauern bei den Botschaften einen Termin zu bekommen. Das ist sehr unterschiedlich je nach Land. Häufig finden Sie eine ungefähre Einschätzung zu den Wartezeiten auf der Internetseite der Boschaft oder des Konsulats.

     

    Akademiker*innen aus Nicht-EU-Ländern

    Blaue Karte EU

    Der Zuzug, der Aufenthalt und auch der Arbeitsmarktzugang wurden für Hochqualifizierte aus Drittstaaten mit der Einführung der „Blauen Karte EU“ erleichtert.

    Voraussetzung für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" ist ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss, ein Arbeitsvertrag sowie ein bestimmtes Bruttojahresgehalt, das jährlich angepasst wird. Für Mangelberufe gilt ein niedrigeres Bruttogehalt. Hier finden Sie die aktuellen Angaben zum Bruttojahresgehalt.

    Inhaber*innen einer Blauen Karte EU erhalten grundsätzlich nach 33 Monaten ein Daueraufenthaltsrecht, wenn ein Arbeitsvertrag fortbesteht. Haben sie gute deutsche Sprachkenntnisse, erhalten sie das Daueraufenthaltsrecht bereits nach 21 Monaten. Familienangehörige müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden.

     

    FACHKRÄFTE AUS NICHT-EU-LÄNDERN

    Für Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Studium, gibt es ebenfalls die Möglichkeit in Deutschland eine Tätigkeit aufzunehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Beruf in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium ist, können Sie Ihren Beruf im Berufenet suchen. Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Eine weitere Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Für Personen, die älter als 45 Jahre sind, gelten weitere Bestimmungen.

     

    Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

    Wenn Sie noch keinen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben, dann können Sie mit einem Visum zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, um sich eine Arbeit zu suchen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine akademische oder berufliche Ausbildung nachweisen können, die in Deutschland anerkannt ist. Außerdem müssen Sie über ausreichend Geld verfügen, um Ihren Lebensunterhalt in der gesamten Zeit des Aufenthaltes sicherzustellen. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel nur für Probearbeiten bis zu 10h/Woche beschäftigt sein. Wenn Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, können Sie gleich in Deutschland die notwendige „Blaue Karte EU“ oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und bleiben, ohne vorher auszureisen.

    Weitere Informationen finden Sie hier: Service-BW: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte - beantragen

     

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie das Team des Welcome Centers Heilbronn-Franken. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

     

    Quelle: BMWi, BAMF, ZAV, www.make-it-in-germany.com

     
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